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Sorgerecht bei unverheirateten bzw. ledigen Vätern

 

Ehepartner besitzen “automatisch” das gemeinsame Sorgerecht, d.h. sie müssen hierzu bei der Geburt eines Kindes nichts gesondert beantragen.

Anders sieht es bei unverheirateten Paaren aus: Hier müssen beide Partner das gemeinsame Sorgerecht ausdrücklich beantragen – anderenfalls erhält grundsätzlich die Mutter das alleinige Sorgerecht.

Sofern die Eltern eine solche gemeinsame Sorgerechtserklärung nicht bereits im Zuge der Geburt abgegeben haben, kann zwar bei Einigkeit die Kindesmutter auch später noch zustimmen, allerdings wird dieses spätestens dann problematisch werden, wenn zwischenzeitlich die Trennung der Partner erfolgte.

Da Väter das Sorgerecht während einer harmonischen Partnerschaft oftmals für überflüssig halten, merken sie leider auch erst im Falle der Trennung von der Kindesmutter, wie wichtig dieses tatsächlich ist.

So erhalten sie z. B. nicht automatisch Nachricht von Ärzten über den Gesundheitszustand, können Behandlungsmethoden nicht beeinflussen, müssen sich stets der Meinung und den Ansichten der Mutter über wichtige Angelegenheiten beugen.

Ganz entscheidend ist, jedoch, wenn die Kindesmutter einmal erkrankt. Dann kann sie – ohne den Vater zu fragen – das Kind in eine Pflegefamilie geben oder zu 3. Personen, die der Kindesvater nicht einmal kennt. Er hat hier keinerlei Mitspracherecht.

Diese bisher im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Praxis wurde jedoch vor etwa 2 Jahren vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt.

Das Bundesverfassungsgericht will nunmehr Vätern die Möglichkeit einräumen, die Übertragung des Sorgerechts ggf. gerichtlich überprüfen zu lassen.

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bereits einige Entscheidungen hierzu gefällt, jedoch waren diese nicht einheitlich, sodass es dringend eines neuen Gesetzes bedarf.

Dabei stehe das Wohle des Kindes im Vordergrund.

Die Gesetzesänderung ist nunmehr bereits auf dem Gesetzgebungswege. Das Bundeskabinett billigte vor geraumer Zeit den Gesetzesentwurf zur Reform des Sorgerechtes.

Wir raten daher allen ledigen Vätern, die bislang kein gemeinsames Sorgerecht erhalten haben, von ihrer neuen Möglichkeit einer solchen gerichtlichen Überprüfung Gebrauch zu machen und ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen. Dies ist bereits jetzt möglich und wurde bereits durch unsere Kanzlei mehrfach durchgeführt. Die Rechtsprechung teilen u.a. Amtsgerichte Delmenhorst, Bremen, Brake etc..

Ebenso raten wir werdenden Eltern, die nicht verheiratet sind, zu einem Beratungsgespräch, damit bereits vor der Geburt die erforderlichen Regelungen getroffen werden können.

Zögern Sie daher nicht länger, nehmen Sie Ihre Rechte wahr und Beantragen Sie daher Ihr Sorgerecht gleich über uns – einfach eine Email an info@drseiter.de senden und wir rufen umgehend zurück.

Mehr dazu auch unter www.kanzlei-seiter.de

Bild: Bild: greggsphoto – Fotolia.com