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Fragen zum Unterhalt

Unterhalt - Bild

Wer hat Anspruch auf Unterhalt?
Grundsätzlich haben Kinder und Ehepartner ab der Trennung (sog. Trennungsunterhalt) sowie nach der Scheidung (unter bestimmten
Voraussetzungen– sog. nachehelicher Unterhalt) Anspruch auf Unterhalt.

1. Kindesunterhalt
Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle. Diesen hat derjenige in Geld zu leisten, bei dem das Kind nicht lebt. Sobald die Kinder 18 Jahre alt sind, sind beide Elternteile anteilig ihrer Einkommen unterhaltspflichtig.

2. Trennungsunterhalt nach §1361 BGB:
a) Wie lange besteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung. Nach 1 Jahr kann jedoch gem. §1361 Abs. 2 BGB verlangt werden, dass der andere Partner einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Das Einkommen wäre dann anzurechnen.

b) Der Unterhaltsberechtigte hat eine neue Partnerin, hat er noch Anspruch?
Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht Witten zu beschäftigen (Beschl. v. 23.05.2012 – 23 F 23/12). Sobald der unterhaltsberechtigte Partner in einer neuen verfestigten Beziehung lebt kann dies je nach Intensität und Dauer der neuen Beziehung zum gesamten Wegfall des Unterhaltsanspruchs führen. Je intensiver die Beziehung ist (z.B. gemeinsame Reisen, Auftreten nach Außen), desto kürzer kann die jeweilige Beziehungszeit sein, ehe dies zum Wegfall des Anspruchs führt. Es kann sogar eine Zeit von 1 ¾ Jahren ausreichen, so das AG Witten.

c) Wie hoch ist der Trennungsunterhalt?
Dies hängt sehr vom Einzelfall ab und ist daher in jedem Fall gesondert zu berechnen. Sprechen Sie uns gerne an, wir helfen Ihnen weiter.

Wichtig ist jedoch, dass alle Einkünfte (Miete, Löhne etc.) Grundlage der Berechnung bilden.

d) Ich habe eine Altersvorsorge. Kann ich die vom Einkommen abziehen?
Ja, bis zu 4% des Bruttoeinkommens!

 

Gesetzliche Voraussetzungen

§1361 Unterhalt bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt §1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des §1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. §1360a Abs. 3, 4 und die §1360b, §1605 sind entsprechend anzuwenden.